BMF - Schreiben vom 19.10.2017
IV C 7 - S 2233/17/10002

BMF - Schreiben vom 19.10.2017 (IV C 7 - S 2233/17/10002) - DRsp Nr. 2017/80475

BMF, Schreiben vom 19.10.2017 - Aktenzeichen IV C 7 - S 2233/17/10002

DRsp Nr. 2017/80475

Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe im Bereich des Weinbaus Ertragsteuerrechtliche Behandlung eigener und fremder Erzeugnisse in Haupt- und Nebenbetrieben

Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung des Weinbaus gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder das Folgende:

I. Abgrenzungsfragen im Bereich eines Hauptbetriebs

1. Grundsätze

Die Erzeugung von Weintrauben und die sich daran anschließende Be- und Verarbeitung der eigenerzeugten Trauben zu Wein durch Keltern und kellermäßige Behandlung ist eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im Bereich des Hauptbetriebs (vgl. BFH vom 11. Oktober 1988 - BStBl 1989 II S. 284). Dagegen ist der Zukauf von fremderzeugten Trauben, Most, Traubensaft und Wein sowie deren weitere Be- oder Verarbeitung und die Veräußerung dieser fremden Erzeugnisse eine gewerbliche Tätigkeit.

2. Eigene Erzeugnisse sowie Vermischung von eigenen und fremden Erzeugnissen