Zu der Frage, in welcher Höhe Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen beim Versicherungsnehmer (Bezugsberechtigten) in der Steuerbilanz auszuweisen sind, nimmt das BdF nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:
Hat ein Unternehmen eine betriebliche Pensionsverpflichtung durch Abschluß eines Versicherungsvertrags rückgedeckt, so sind der Versicherungsanspruch und die Pensionsverpflichtung in der Steuerbilanz getrennt auszuweisen. Der Rückdeckungsanspruch ist grundsätzlich mit dem geschäftsplanmäßigen Deckungskapital der Versicherungsgesellschaft zuzüglich eines etwa vorhandenen Guthabens aus Beitragsrückerstattungen zu aktivieren. Ein niedrigerer Rückkaufswert darf nur angesetzt werden, wenn am Bilanzstichtag ernsthaft mit der Auflösung des Versicherungsvertrags zu rechnen ist.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|