BMF - Schreiben vom 19.11.1993
IV C 3 - S 7100 a - 30/93
Fundstellen:
BStBl 1993 I 1004

BMF - Schreiben vom 19.11.1993 (IV C 3 - S 7100 a - 30/93) - DRsp Nr. 2008/82492

BMF, Schreiben vom 19.11.1993 - Aktenzeichen IV C 3 - S 7100 a - 30/93

DRsp Nr. 2008/82492

§ 1 a UStG; Behandlung des innergemeinschaftlichen Verbringens

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist das innergemeinschaftliche Verbringen nach § 1 a Abs. 2 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 a Nr. 1 UStG wie folgt zu behandeln:

I. Allgemeines

(1) Das innergemeinschaftliche Verbringen eines Gegenstandes gilt unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 a Nr. 1 UStG als Lieferung und unter den entsprechenden Voraussetzungen des § 1 a Abs. 2 Nr. 1 UStG als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt. Ein innergemeinschaftliches Verbringen liegt vor, wenn ein Unternehmer

  • einen Gegenstand seines Unternehmens aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates (Ausgangsmitgliedstaat) zu seiner Verfügung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates (Bestimmungsmitgliedstaat) befördert oder versendet und

  • den Gegenstand im Bestimmungsmitgliedstaat nicht nur vorübergehend verwendet.

Der Unternehmer gilt im Ausgangsmitgliedstaat als Lieferer, im Bestimmungsmitgliedstaat als Erwerber.