Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist das innergemeinschaftliche Verbringen nach § 1 a Abs. 2 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 a Nr. 1 UStG wie folgt zu behandeln:
(1) Das innergemeinschaftliche Verbringen eines Gegenstandes gilt unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 a Nr. 1 UStG als Lieferung und unter den entsprechenden Voraussetzungen des § 1 a Abs. 2 Nr. 1 UStG als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt. Ein innergemeinschaftliches Verbringen liegt vor, wenn ein Unternehmer
einen Gegenstand seines Unternehmens aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates (Ausgangsmitgliedstaat) zu seiner Verfügung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates (Bestimmungsmitgliedstaat) befördert oder versendet und
den Gegenstand im Bestimmungsmitgliedstaat nicht nur vorübergehend verwendet.
Der Unternehmer gilt im Ausgangsmitgliedstaat als Lieferer, im Bestimmungsmitgliedstaat als Erwerber.
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