BMF - Schreiben vom 19.12.1994
IV B 6 - S 2334 - 148/94
Fundstellen:
BStBl 1994 I 924

BMF - Schreiben vom 19.12.1994 (IV B 6 - S 2334 - 148/94) - DRsp Nr. 2008/82006

BMF, Schreiben vom 19.12.1994 - Aktenzeichen IV B 6 - S 2334 - 148/94

DRsp Nr. 2008/82006

§ 8 EStG § 3 LStDV Änderungen im Lohnsteuerverfahren 1995 aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften

I. Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb ab 1. Januar 1995

Mahlzeiten, die der Arbeitgeber arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt im Betrieb abgibt, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Die Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 1995 sind durch die Sachbezugsverordnung 1995 festgesetzt worden. Hiernach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die im Kalenderjahr 1995 gewährt werden, einheitlich in allen Bundesländern

  • für ein Mittag- oder Abendessen 4,40 DM, bei Jugendlichen unter 18 Jahren und Auszubildenden 4,00 DM;

  • für ein Frühstück 2,50 DM, bei Jugendlichen unter 18 Jahren und Auszubildenden 2,30 DM.

Im übrigen wird auf Abschnitt 31 Abs. 6 LStR hingewiesen.

II. Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte ab 1. Januar 1995

Die Arbeitslohngrenzen für die Pauschalierung der Lohnsteuer bei Teilzeitbeschäftigten nach § 40 a Abs. 2 und 4 EStG richten sich nach der Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 SGB IV. Diese ist durch die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 1995 neu bestimmt worden. Danach ergeben sich einheitlich für alle Bundesländer ab 1. Januar 1995 folgende Pauschalierungsgrenzen:

Monatslohngrenze 580,00 DM,