BMF - Schreiben vom 19.12.1994
IV B 6 - S 2334 - 149/94

BMF - Schreiben vom 19.12.1994 (IV B 6 - S 2334 - 149/94) - DRsp Nr. 2008/82007

BMF, Schreiben vom 19.12.1994 - Aktenzeichen IV B 6 - S 2334 - 149/94

DRsp Nr. 2008/82007

§ 8 EStG § 3 LStDV Bewertung der Unterkunft bei Angehörigen der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes für das Kalenderjahr 1995

Durch die Sachbezugsverordnung 1995 sind die amtlichen Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 1995 festgesetzt worden.

Ab 1. Januar 1995 ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lohnsteuerlich wie folgt zu bewerten:

I. bei Angehörigen der Bundeswehr

  • Besoldungsgruppe A 1 bis A 4 oder entsprechende Mannschaftsdienstgrade

    - mit Standort in den alten Bundesländern 78,80 DM,
    - mit Standort in den neuen Bundesländern 45,00 DM;
  • Besoldungsgruppe A 5 und A 6 oder entsprechende Unteroffiziersdienstgrade

    - mit Standort in den alten Bundesländern 141,80 DM,
    - mit Standort in den neuen Bundesländern 81,00 DM;
  • Besoldungsgruppe A 7 und höher oder entsprechender Feldwebel- und Offiziersdienstgrade

    - mit Standort in den alten Bundesländern 267,80 DM,
    - mit Standort in den neuen Bundesländern 153,00 DM;

II. bei Angehörigen des Bundesgrenzschutzes

  • Beamtenanwärter und Polizeimeisteranwärter im Bundesgrenzschutz

    - mit Standort in den alten Bundesländern 94,50 DM,
    - mit Standort in den neuen Bundesländern 54,00 DM;
  • bei allen anderen Angehörigen des Bundesgrenzschutzes, die eine Gemeinschaftsunterkunft in Anspruch nehmen,

    nach den Unterkunftsverhältnissen im Einzelfall und nach den Vorschriften der .