Durch die Sachbezugsverordnung 1995 sind die amtlichen Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 1995 festgesetzt worden.
Ab 1. Januar 1995 ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lohnsteuerlich wie folgt zu bewerten:
Besoldungsgruppe A 1 bis A 4 oder entsprechende Mannschaftsdienstgrade
- | mit Standort in den alten Bundesländern | 78,80 DM, |
- | mit Standort in den neuen Bundesländern | 45,00 DM; |
Besoldungsgruppe A 5 und A 6 oder entsprechende Unteroffiziersdienstgrade
- | mit Standort in den alten Bundesländern | 141,80 DM, |
- | mit Standort in den neuen Bundesländern | 81,00 DM; |
Besoldungsgruppe A 7 und höher oder entsprechender Feldwebel- und Offiziersdienstgrade
- | mit Standort in den alten Bundesländern | 267,80 DM, |
- | mit Standort in den neuen Bundesländern | 153,00 DM; |
Beamtenanwärter und Polizeimeisteranwärter im Bundesgrenzschutz
- | mit Standort in den alten Bundesländern | 94,50 DM, |
- | mit Standort in den neuen Bundesländern | 54,00 DM; |
bei allen anderen Angehörigen des Bundesgrenzschutzes, die eine Gemeinschaftsunterkunft in Anspruch nehmen,
nach den Unterkunftsverhältnissen im Einzelfall und nach den Vorschriften der .
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