BMF - Schreiben vom 19.12.2003
IV B 7 - S 7300 - 75/03
Fundstellen:
BStBl 2004 I 62

BMF - Schreiben vom 19.12.2003 (IV B 7 - S 7300 - 75/03) - DRsp Nr. 2008/87342

BMF, Schreiben vom 19.12.2003 - Aktenzeichen IV B 7 - S 7300 - 75/03

DRsp Nr. 2008/87342

§ 15 UStG; Vorsteuerabzug aus nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Juli 2004 ausgestellten Rechnungen

Durch Art. 5 und 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 15.12.2003 (Steueränderungsgesetz 2003), BGBl 2003 I S. 2645 wurden die Bestimmungen der Richtlinie 2001/115/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Rechnungsstellung (Rechnungsrichtlinie, ABl. EG 2002 Nr. L 15 S. 24) in nationales Recht umgesetzt und die damit in Zusammenhang stehende Vorschrift für den Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) neu gefasst. Die Änderungen treten am 1. Januar 2004 in Kraft. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Juli 2004 ausgestellte Rechnungen Folgendes:

Für Zwecke des Vorsteuerabzuges ist es bei einer vor dem 1. Juli 2004 ausgestellten Rechnung nicht zu beanstanden, wenn diese nicht alle sich aus § 14 Abs. 4 und § 14 a UStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2003 ergebenden Angaben enthält. Dies gilt entsprechend für Rechnungen über Kleinbeträge i.S.d. § 33 UStDV und für Fahrausweise i.S.d. § 34 UStDV.