BMF - Schreiben vom 19.12.2011
IV D 4 - S 2230/11/10001
Fundstellen:
BStBl 2011 I S. 1249

BMF - Schreiben vom 19.12.2011 (IV D 4 - S 2230/11/10001) - DRsp Nr. 2012/80102

BMF, Schreiben vom 19.12.2011 - Aktenzeichen IV D 4 - S 2230/11/10001

DRsp Nr. 2012/80102

Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe Neuregelung für die Wirtschaftsjahre 2012 ff.

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, mit Blick auf die zu regelnden Umsatzgrenzen und die dazu erforderlichen Aufzeichnungen sowie im Vorgriff auf eine Änderung der Einkommensteuer-Richtlinien das Folgende:

1. Abgrenzungsfragen

Die Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe erfolgt nach Tz. II. der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15. Dezember 2011 - (BStBl 2011 I S. 1213, 1217).

2. Strukturwandel

2.1 allmählicher Strukturwandel

Für den allmählichen Strukturwandel von der Land- und Forstwirtschaft hin zum Gewerbe beginnt der Beobachtungszeitraum von drei Jahren mit dem Wirtschaftsjahr 2012. Gleiches gilt für den allmählichen Strukturwandel vom Gewerbe hin zur Land- und Forstwirtschaft.

2.2 sofortiger Strukturwandel

Bei einem sofortigen Strukturwandel von der Land- und Forstwirtschaft hin zum Gewerbe beginnt der Gewerbebetrieb in dem Zeitpunkt, in dem die Tätigkeit dauerhaft umstrukturiert wird. Gleiches gilt für den sofortigen Strukturwandel vom Gewerbe hin zur Land- und Forstwirtschaft.

3. Übergangsregelung