BMF - Schreiben vom 20.01.2022
IV A 8 - S 1547/19/10001 :003

BMF - Schreiben vom 20.01.2022 (IV A 8 - S 1547/19/10001 :003) - DRsp Nr. 2022/80076

BMF, Schreiben vom 20.01.2022 - Aktenzeichen IV A 8 - S 1547/19/10001 :003

DRsp Nr. 2022/80076

Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2022;; Befristete Anwendung des ermäßigten Steuersatzes der Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen

Durch Artikel I des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19. Juni 2020 (BGBl 2020 I S. 1385) wurde mit § 12 Absatz 2 Nr. 15 UStG eine Regelung eingeführt, nach der für die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz der Umsatzsteuer anzuwenden ist. Diese Regelung wurde mit Artikel 3 des Dritten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) vom 10. März 2021 (BGBl 2021 Teil I S. 331) über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Nachstehend gebe ich die für das Jahr 2022 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt:

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2022

Vorbemerkungen

  • Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.