Spenden für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10 b Abs. 1 EStG sind grundsätzlich auch dann steuerlich abziehbar, wenn sie in der DDR und Berlin (Ost) für diese Zwecke verwendet werden. Voraussetzung ist, daß die Spenden an einen inländischen Empfänger geleistet werden. Dies kann - im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Zwecke - eine inländische steuerbegünstigte Körperschaft (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG), die zum unmittelbaren Empfang steuerlich abziehbarer Spenden berechtigt ist, eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle sein. Die Empfängerkörperschaft kann die Spenden selbst in der DDR und Berlin (Ost) für - vom Spender angegebene - steuerbegünstigte Zwecke verwenden oder sie an eine Körperschaft in der DDR und Berlin (Ost) zur Verwendung für die steuerbegünstigten Zwecke weitergeben.
Außerdem gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder für Spenden, die in der Zeit vom 1. November 1989 bis zum 31. Dezember 1990 geleistet werden, aus allgemeinen Billigkeitserwägungen folgendes:
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