BMF - Schreiben vom 20.06.1991
IV B 6 - S 2533 - 66/91
Fundstellen:
BStBl 1991 I 567

BMF - Schreiben vom 20.06.1991 (IV B 6 - S 2533 - 66/91) - DRsp Nr. 2008/82051

BMF, Schreiben vom 20.06.1991 - Aktenzeichen IV B 6 - S 2533 - 66/91

DRsp Nr. 2008/82051

§ 38 EStG; Merkblatt für Arbeitgeber zu Änderungen beim Steuerabzug vom Arbeitslohn; ab 1. Juli 1991

1. Solidaritätszuschlag

1.1 Allgemeines

Nach den Vorschriften des Solidaritätszuschlaggesetzes (SolZG) wird für die Kalenderjahre 1991 und 1992 zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer ein befristeter Solidaritätszuschlag (SolZ) erhoben.

1.2 Erhebung des Solidaritätszuschlags im Lohnsteuer-Verfahren

  1. 1.2.1

    Der Solidaritätszuschlag ist im Lohnsteuer-Verfahren

    • vom laufenden Arbeitslohn zu erheben, der für einen nach dem 30. Juni 1991 und vor dem 1. Juli 1992 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird.

    • von sonstigen Bezügen zu erheben, die nach dem 30. Juni 1991 und vor dem 1. Juli 1992 zufließen.

  2. 1.2.2

    Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag ist die Lohnsteuer des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums. Zur Lohnsteuer des Lohnzahlungszeitraums gehört sowohl die Lohnsteuer, die von den laufenden Bezügen, als auch die Lohnsteuer, die von sonstigen Bezügen (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgelder) erhoben wird, die in dem Lohnzahlungszeitraum gezahlt worden sind.

  3. 1.2.3

    Der Solidaritätszuschlag beträgt 7,5 v. H. der maßgebenden Lohnsteuer Bruchteile eines Pfennigs, die sich bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags ergeben, bleiben außer Betracht.

  4. 1.2.4