Der Austausch der länderbezogenen Berichte erfolgte bislang mittels des spontanen Informationsaustausches, der durch eine jährlich jeweils neu abzustimmende gemeinsame Erklärung (joint statement) mit der US-amerikanischen Steuerbehörde, dem IRS, begründet wurde.
Um die länderbezogenen Berichte künftig automatisch auszutauschen, wurde am 14. August 2020 ein Regierungsabkommen (Abkommen) als Grundlage für einen solchen Austausch geschlossen, welches sich auf Artikel 26 des Doppelbesteuerungsabkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika stützt. Dieses Abkommen wurde mittels des Vertragsgesetzes vom 10. März 2023 (BGBl 2023 II Nr. 71)BStBl 2023 I S. 1004 gemäß Artikel 59 Absatz 2 GG in das nationale Recht überführt.
Weitere technische Details zum automatischen Informationsaustausch wie bspw. der Umfang, der Zeitplan und die Form des Austauschs werden entsprechend Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens in einer Vereinbarung (Anlage) geregelt.
Die gezeichnete Vereinbarung übersende ich Ihnen mit der Bitte um Kenntnisnahme.
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