Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die steuerliche Behandlung von Beiträgen zu Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und zu Kapitalversicherungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc und dd) und von außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG folgendes:
1. Beitragszahlungsdauer
Eine laufende Beitragsleistung liegt vor, wenn die Beitragszahlungsdauer der Laufzeit des Versicherungsvertrags entspricht. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Dauer der Beitragsleistung kürzer ist als die Vertragsdauer. Die laufende Beitragsleistung darf jedoch wirtschaftlich nicht einem Einmalbeitrag gleichkommen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn nach dem Vertrag eine laufende Beitragsleistung für mindestens 5 Jahre ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbart ist. Der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entspricht regelmäßig dem Datum der Ausstellung des Versicherungsscheins.
2. Rückdatierung des Versicherungsbeginns
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