BMF - Schreiben vom 20.07.1993
IV B 6 - S 2361 - 39/93
Fundstellen:
BStBl 1993 I 559

BMF - Schreiben vom 20.07.1993 (IV B 6 - S 2361 - 39/93) - DRsp Nr. 2008/82016

BMF, Schreiben vom 20.07.1993 - Aktenzeichen IV B 6 - S 2361 - 39/93

DRsp Nr. 2008/82016

§ 61 EStG Steuerfreistellung des Existenzminimums im Lohnsteuerabzugsverfahren

In Artikel 19 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993 (BGBl 1993 I S. 944) ist u.a. die Steuerfreistellung des Existenzminmums für 1993 bis 1995 geregelt worden. § 61 EStG enthält die das Lohnsteuerverfahren betreffenden Vorschriften, die weitgehend den Regelungen im BdF-Schreiben vom 3. Dezember 1992 (BStBl 1992 I S. 736) entsprechen. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder weist des BdF dazu auf folgendes hin:

  • Weitergeltung der Lohnsteuer-Zusatztabellen (§ 61 Abs. 1 EStG)

    • Die für 1993 bekanntgemachten Lohnsteuer-Zusatztabellen gelten unverändert fort. Sie sind anzuwenden:

      • auf den laufenden Arbeitslohn, der für einen vor dem 1. Januar 1994 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und

      • auf sonstige Bezüge, die vor dem 1. Januar 1994 zufließen.

      Für 1994 wird das Bundesministerium der Finanzen neue Lohnsteuer-Zusatztabellen bekanntmachen.

    • Der mit BdF-Schreiben vom 15. Dezember 1992 (BStBl 1992 I S. 740) bekanntgemachte Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom laufenden Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer gilt für 1993 ebenfalls unverändert fort.

  • Anwendung der Lohnsteuer-Zusatztabellen (§ 61 Abs. 2 bis 4 EStG)