BMF - Schreiben vom 20.07.2005
IV C 8 -InvZ 1000 - 59/05
Fundstellen:
BStBl 2005 I S. 863

BMF - Schreiben vom 20.07.2005 (IV C 8 -InvZ 1000 - 59/05) - DRsp Nr. 2008/89135

BMF, Schreiben vom 20.07.2005 - Aktenzeichen IV C 8 -InvZ 1000 - 59/05

DRsp Nr. 2008/89135

Genehmigung desInvestitionszulagengesetzes 2005 durch die Europäische Kommission

Die Europäische Kommission hat mit Schreiben vom 17. Juni 2005 den bisher nicht genehmigten Teil des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 2005 bezüglich der Produktion, der Verarbeitung und des Marketings von Agrarerzeugnissen, die in den Geltungsbereich von Anhang I des EG-Vertrages (Abl. EG Nr. C 325 S. 157) fallen, als gemäß Artikel 87 Abs. 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen.

Somit kann Investitionszulage nach § 2 InvZulG 2005 für Investitionen im Landwirtschaftssektor gewährt werden, soweit die im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (Abl. C 28 vom 1. Februar 2000 S. 2) enthaltenen Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere hat die Kommission die Genehmigung daran geknüpft, dass die im Gemeinschaftsrahmen enthaltene Einzelnotifizierungspflicht beachtet wird. Danach ist bei Maßnahmen, deren beihilfefähige Kosten 25 Mio. € überschreiten oder der Gesamtbetrag der Beihilfe (z.B. GA-Mittel und Investitionszulage) höher als 12 Mio. € vor Investitionsbeginn die beihilferechtliche Genehmigung der Kommission einzuholen. Ausgaben, die vor der Genehmigung durch die Kommission getätigt werden, sind nicht förderfähig.