BMF - Schreiben vom 20.09.1993
S 1900
Fundstellen:
BStBl 1993 I 803

BMF - Schreiben vom 20.09.1993 (S 1900) - DRsp Nr. 2008/80233

BMF, Schreiben vom 20.09.1993 - Aktenzeichen S 1900

DRsp Nr. 2008/80233

Anwendung des BFH-Beschlusses vom 26. März 1993 (BStBl II S. 723)

Nach den o.a. Verwaltungsanweisungen liegen bei einer Betriebsaufspaltung die Verbleibens- und Verwendungsvoraussetzungen (Bindungsvoraussetzungen) im Sinne des § 7d Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 EStG, des § 7e Abs. 1 EStG, des § 7g Abs. 2 Nr. 2 EStG, des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 BerlinFG, des § 19 Abs. 3 Satz 2 bis 4 BerlinFG, des § 2 Nr. 2 FördG, des § 3 Abs. 2 ZRFG sowie des § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2, des § 4 Abs. 2 und des § 4a Abs. 2 InvZulG 1986 ausnahmsweise auch dann vor, wenn das angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut zwischen einem Besitzunternehmen und einem Betriebsunternehmen übertragen oder zur Nutzung überlassen wird. Dies gilt nach bisheriger Verwaltungsauffassung unabhängig davon, ob das Besitz- und Betriebsunternehmen betriebsvermögensmäßig miteinander verbunden sind oder eine Betriebsaufspaltung lediglich aufgrund tatsächlicher Beherrschung besteht. Nach dem o.a. BFH-Beschluß vom 26. März 1993 ist dagegen eine Ausnahme von der Bindungsvoraussetzung des angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsguts an den Betrieb des Investors nur möglich, wenn Besitz- und Betriebsunternehmen auch betriebsvermögensmäßig miteinander verbunden sind. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten