BMF - Schreiben vom 20.09.2005
IV C 4 - S 0181 - 9/05
Fundstellen:
BStBl 2005 I S. 902

BMF - Schreiben vom 20.09.2005 (IV C 4 - S 0181 - 9/05) - DRsp Nr. 2008/89314

BMF, Schreiben vom 20.09.2005 - Aktenzeichen IV C 4 - S 0181 - 9/05

DRsp Nr. 2008/89314

Gemeinnützigkeitsrecht; Förderung der Allgemeinheit und Satzungsbestimmungen zur Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit

Eine Körperschaft ist nur dann gemeinnützig, wenn sie die Allgemeinheit fördert (§ 52 Abs. 1 AO). In dem Beschluss vom 14. Juli 2004 (BStBl 2004 II S. 721) hat der BFH hierzu die Auffassung vertreten, dass auch die Bewohner oder Angehörigen eines ausländischen Staates oder einer Stadt im Ausland Allgemeinheit im Sinne dieser Vorschrift sein können. Zur Begründung hat er unter Hinweis auf die als gemeinnütziger Zweck anerkannte Förderung der Entwicklungshilfe ausgeführt, eine Körperschaft könne auch dann die Allgemeinheit fördern, wenn ihre Fördermaßnahmen nicht den Bewohnern oder Staatsangehörigen Deutschlands zugute kommen.