Aufgrund der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Frage der Überwälzung der pauschalen Lohnsteuer wie folgt Stellung genommen:
Grundsätzlich ist die pauschale Lohnsteuer nach § 40 Abs. 3 EStG vom Arbeitgeber zu übernehmen; er ist insoweit Steuerschuldner. Wird die pauschale Lohnsteuer im Innenverhältnis zum Arbeitgeber vom Arbeitnehmer getragen, so steht die Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitnehmer einer Rückzahlung des der pauschalen Lohnsteuer zugrunde liegenden Arbeitslohns gleich. Die Überwälzung der pauschalen Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer wirkt also wie eine Minderung der vom Arbeitgeber erbrachten Barleistung oder wie ein Entgelt des Arbeitnehmers für die vom Arbeitgeber erbrachte Sachleistung. Dementsprechend ist die pauschal zu besteuernde Arbeitgeberleistung jeweils um die vom Arbeitnehmer übernommene pauschale Lohnsteuer zu vermindern. Dasselbe gilt für eine vom Arbeitnehmer etwa übernommene pauschale Kirchensteuer. Abschnitt 128 Abs. 3 Satz 5 und Abschnitt 129 Abs. 2 Satz 2
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