BMF - Schreiben vom 20.12.1990
IV B 2 - S 2240 - 61/90
Fundstellen:
BStBl 1990 I 884

BMF - Schreiben vom 20.12.1990 (IV B 2 - S 2240 - 61/90) - DRsp Nr. 2008/80163

BMF, Schreiben vom 20.12.1990 - Aktenzeichen IV B 2 - S 2240 - 61/90

DRsp Nr. 2008/80163

Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel

Nach § 15 Abs. 2 EStG setzt das Vorliegen eines Gewerbebetriebs eine selbständige nachhaltige Betätigung voraus, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Die Betätigung darf weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen sein. Sie muß über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgehen (BFH- Beschluß vom 25. Juni 1984 - GrS 4/82 - III 3b aa (1) - BStBl 1984 II S. 751). Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird (vgl. § 14 AO). Zu der Frage, welche Folgen sich aus diesen allgemeinen Grundsätzen für die Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel ergeben, wird unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen: I. Allgemeines Werden von Privatpersonen Grundstücke veräußert, kommt es für die Frage der gewerblichen Betätigung wesentlich auf die Dauer der Nutzung vor der Veräußerung an. Sind bebaute Grundstücke bis zur Veräußerung