Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zu Fragen der Anwendung des § 13 Abs. 3 Satz 2 bis 11 KStG wie folgt Stellung:
1. Aufteilung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb von ehemals gemeinnützigen Wohnungsunternehmen zur Ermittlung des nach § 13 Abs. 3 Satz 2 KStG in der Verrechnung eingeschränkten Abschreibungsverlustes.
Kapitalgesellschaften und Genossenschaften erzielen grundsätzlich nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die einheitlich zu ermitteln und der Besteuerung zu unterwerfen sind.
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