BMF - Schreiben vom 20.12.2021
IV C 5 - S 2334/19/10010 :003

BMF - Schreiben vom 20.12.2021 (IV C 5 - S 2334/19/10010 :003) - DRsp Nr. 2022/80034

BMF, Schreiben vom 20.12.2021 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2334/19/10010 :003

DRsp Nr. 2022/80034

12. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 6. Dezember 2021 (BGBl 2021 I S. 5187); Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2022; BMF-Schreiben vom 28. Dezember 2020 -IV C 5 -S 2334/19/10010 :002; DOK. 2020/1297007 -

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) zu bewerten. Dies gilt ab 1. Januar 2014 gemäß § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Die Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2022 sind durch die 12. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 6. Dezember 2021 (BGBl 2021 I S. 5187) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2022 gewährt werden,

  • für ein Mittag- oder Abendessen 3,57 Euro,

  • für ein Frühstück 1,87 Euro.