Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Besprechung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die steuerliche Erfassung der Fahrergestellung folgendes:
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Kraftwagen mit Fahrer zur Verfügung, so ist
der für diese Fahrten nach Abschnitt 31 Abs. 7 Nrn. 1 oder 2
der Nutzungswert für diese Fahrten ist bei Anwendung des Abschnitts 31 Abs. 7 Nrn. 3 oder 4
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für andere Privatfahrten einen Kraftwagen mit Fahrer zur Verfügung, so ist der entsprechende private Nutzungswert wie folgt zu erhöhen:
um 50 v.H., wenn der Fahrer überwiegend in Anspruch genommen wird,
um 40 v.H., wenn der Arbeitnehmer den Kraftwagen häufig selbst steuert,
um 25 v.H., wenn der Arbeitnehmer den Kraftwagen weit überwiegend selbst steuert.
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