Der Bundesfinanzhof hat mit Urteilen vom 4. Mai 1990 (BStBl 1990 II S. 859 und 861) entschieden, daß bei einem Auszubildenden, der vorübergehend von seiner regelmäßigen Arbeitsstätte an auswärtige Ausbildungsstätten abgeordnet wird, jeweils für die ersten drei Monate eine Dienstreise anzunehmen ist, auch wenn die auswärtige Ausbildung länger als drei Monate dauert.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist deshalb die Regelung des Abschnitts 34 Abs. 3 Satz 7
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