Inzwischen ist die aufgeworfene Frage der lohnsteuerlichen Behandlung von Rabatten bei Gruppen- und Sammelversicherungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder erörtert worden. Dabei hat sich ergeben, daß nach den Richtlinien des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen über Sondervergütungen und Begünstigungsverträge in der Lebensversicherung (VerBAV 1982 S.
Nach den Richtlinien können die für Einzelversicherungen vorgesehenen Tarifbeiträge bei Gruppen- und Sammelversicherungen bis zu 3 v.H. ermäßigt werden. Diese Ermäßigung bewegt sich noch im Rahmen der Vereinfachungsregelung der Nummer 5 Satz 2 des BdF-Schreibens vom 27. September 1993, so daß lohnsteuerlich der Rabatt insoweit nicht als Preisvorteil zu erfassen ist.
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