BMF - Schreiben vom 21.02.2019
IV B 3 - S 1304-AUT/11/10003

BMF - Schreiben vom 21.02.2019 (IV B 3 - S 1304-AUT/11/10003) - DRsp Nr. 2019/80286

BMF, Schreiben vom 21.02.2019 - Aktenzeichen IV B 3 - S 1304-AUT/11/10003

DRsp Nr. 2019/80286

Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 26. August 2010 (I R 53/09);; Nichtanwendung der Urteilsgrundsätze aufgrund Schiedsentscheidung des EuGH zu Artikel 11 Absatz 2 DBA-Österreich

Forderungen mit Gewinnbeteiligung im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 DBA-Österreich; Auswirkungen des BFH-Urteils vom 26. August 2010 (I R 53/09)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BFH-Urteils vom 26. August 2010 (I R 53/09) über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht auf Fälle anzuwenden, auf die das DBA-Österreich Anwendung findet und in denen die Genussscheine durch Zinsen in Höhe eines festen Prozentsatzes ihres Nennwertes vergütet werden, eine Verminderung oder Aussetzung der Ausschüttung der Zinsen eintritt, wenn der Emittent dadurch einen Bilanzverlust erleidet und ein Ausgleich in den nachfolgenden Gewinnjahren des Emittenten zu denselben Konditionen wie die reguläre Verzinsung vorgesehen ist.

In allen anderen Fällen, in denen die Forderungsvergütung zumindest teilweise von der Höhe des Gewinns des Schuldners abhängig ist, sind die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zu „Forderungen mit Gewinnbeteiligung” im Sinne des Artikels 11 DBA-Österreich zu beachten.

Begründung