BMF - Schreiben vom 21.03.1990
IV B 5 - S 2285 - 64/90

BMF - Schreiben vom 21.03.1990 (IV B 5 - S 2285 - 64/90) - DRsp Nr. 2008/81273

BMF, Schreiben vom 21.03.1990 - Aktenzeichen IV B 5 - S 2285 - 64/90

DRsp Nr. 2008/81273

§ 33 a EStG; Steuerliche Berücksichtigung von zwangsläufigen Aufwendungen für den Unterhalt von Personen aus der DDR, Berlin (Ost) und aus bestimmten ost-europäischen Staaten ; Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 1.04.1985 (BStBl 1985 I S. 202)

Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 20. März 1990

Die Textziffern 4.3.1 bis 4.3.3 des Bezugserlasses werden mit Wirkung ab 1. April 1990 aufgehoben. Für Unterhaltsaufwendungen, die anläßlich von Besuchsreisen zu Personen in der DDR, in Berlin (Ost) oder in den übrigen bezeichneten Gebieten gemacht werden, kommt demnach der Pauschbetrag von 50 DM nur noch in Betracht, wenn die Reise vor dem 1. April 1990 angetreten worden ist.

Die Möglichkeit, nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Unterhaltsaufwendungen anläßlich derartiger Besuchsreisen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, bleibt unberührt.

zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen für in der DDR oder in Berlin (Ost) ansässige Personen

Wie können die Unterhaltsaufwendungen berücksichtigt werden?