Die Textziffern 4.3.1 bis 4.3.3 des Bezugserlasses werden mit Wirkung ab 1. April 1990 aufgehoben. Für Unterhaltsaufwendungen, die anläßlich von Besuchsreisen zu Personen in der DDR, in Berlin (Ost) oder in den übrigen bezeichneten Gebieten gemacht werden, kommt demnach der Pauschbetrag von 50 DM nur noch in Betracht, wenn die Reise vor dem 1. April 1990 angetreten worden ist.
Die Möglichkeit, nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Unterhaltsaufwendungen anläßlich derartiger Besuchsreisen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, bleibt unberührt.
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