BMF - Schreiben vom 21.03.1991
IV B 6 - S 2332 - 20/91
Fundstellen:
BStBl 1991 I 474

BMF - Schreiben vom 21.03.1991 (IV B 6 - S 2332 - 20/91) - DRsp Nr. 2008/82071

BMF, Schreiben vom 21.03.1991 - Aktenzeichen IV B 6 - S 2332 - 20/91

DRsp Nr. 2008/82071

§ 19 EStG; Steuerliche Behandlung der a) Versorgungsleistungen und b) Beitragsleistungen nach der Versorgungsordnung der DDR-Zollverwaltung u. a.

Die Besoldung und Versorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der ehemaligen DDR richtet sich auch nach dem 31. Dezember 1990 nach den noch von der DDR erlassenen Besoldungs- und Versorgungsordnungen der Zollverwaltung. Nach dem Ergebnis der Besprechung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die lohnsteuerliche Behandlung der Versorgungs- und Besoldungsbezüge folgendes:

  • Die Bezüge nach der Versorgungsordnung der DDR-Zollverwaltung gehören nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und unterliegen damit nicht dem Lohnsteuerabzug.

  • Bezüge für ein gegenwärtiges Dienstverhältnis nach der Besoldungsordnung der Zollverwaltung unterliegen dem Lohnsteuerabzug in Höhe der Bruttobesoldung (ggf. einschließlich Wohnungs-, Verpflegungs- und Bekleidungsgeld).