Die Besoldung und Versorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der ehemaligen DDR richtet sich auch nach dem 31. Dezember 1990 nach den noch von der DDR erlassenen Besoldungs- und Versorgungsordnungen der Zollverwaltung. Nach dem Ergebnis der Besprechung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die lohnsteuerliche Behandlung der Versorgungs- und Besoldungsbezüge folgendes:
Die Bezüge nach der Versorgungsordnung der DDR-Zollverwaltung gehören nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und unterliegen damit nicht dem Lohnsteuerabzug.
Bezüge für ein gegenwärtiges Dienstverhältnis nach der Besoldungsordnung der Zollverwaltung unterliegen dem Lohnsteuerabzug in Höhe der Bruttobesoldung (ggf. einschließlich Wohnungs-, Verpflegungs- und Bekleidungsgeld).
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