BMF - Schreiben vom 21.04.1994
IV B 4 - S 2400 - 45/94

BMF - Schreiben vom 21.04.1994 (IV B 4 - S 2400 - 45/94) - DRsp Nr. 2009/80239

BMF, Schreiben vom 21.04.1994 - Aktenzeichen IV B 4 - S 2400 - 45/94

DRsp Nr. 2009/80239

Bemessung des Zinsabschlags (§ 43a Abs. 2 EStG); Kapitalerträge aus Floatern

Sehr geehrte Damen und Herren,

die steuerliche Behandlung von Floatern war bereits Gegenstand einer Erörterung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder. Diese Erörterung hat ergeben, daß Floater nach dem Wortlaut der Vorschrift zwar unter § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG fallen und daher bei Erwerb vor dem 1. Januar 1994 der „Ersatzbemessungsgrundlage” des § 43a Abs. 2 Satz 3 EStG unterliegen. Bei der einfachsten Form der Floater jedoch, bei der die Verzinsung mit dem jeweiligen Libor oder Fibor identisch ist, bestehen keine Bedenken, wenn die Kapitalerträge aus der Veräußerung nicht nach § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG, sondern nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG steuerlich erfaßt werden. Alle anderen Erscheinungsformen, und damit auch Floater mit festen Zu- oder Abschlägen, fallen stets unter § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG.