Zu der Frage, ob die nun objektbezogene Auslegung der Abzugsbeschränkung für die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dazu führt, dass ein Steuerpflichtiger, der für verschiedene Tätigkeiten mehrere Räume als häusliches Arbeitszimmer nutzt, den Höchstbetrag mehrfach abziehen kann, hat das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:
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