Zur Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 2 und des § 52 Abs. 13 a Satz 4 EStG den wird wie folgt Stellung genommen:
Es wird gefragt ob Darlehnsmittel, die vor Fertigstellung einer größeren Investition auf ein Vorschaltkonto überwiesen, aber noch nicht benötigt werden, kurzfristig auf Festgeldkonten angelegt werden können.
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