BMF - Schreiben vom 21.07.2009
IV B 9 - S 7168/08/10001

BMF - Schreiben vom 21.07.2009 (IV B 9 - S 7168/08/10001) - DRsp Nr. 2009/80471

BMF, Schreiben vom 21.07.2009 - Aktenzeichen IV B 9 - S 7168/08/10001

DRsp Nr. 2009/80471

Umsatzsteuer; Lieferung von Strom als Nebenleistung zu Vermietungsumsätzen; BFH-Urteil vom 15. Januar 2009 - V R 91/07;

Mit Urteil vom 15. Januar 2009, V R 91/07 (BStBl 2009 II S.) Das Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht., hat der BFH entschieden, dass sich die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) für die langfristige Vermietung von Campingflächen auch auf die Lieferung von Strom durch den Vermieter erstreckt. Die Stromlieferung sei eine unselbständige Nebenleistung zur steuerfreien Vermietung eines Dauercampingplatzes.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die langfristige Vermietung von Grundstücken Folgendes:

Nebenleistung zu der nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG steuerfreien Leistung der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ist auch die Lieferung von elektrischem Strom durch den Vermieter.

Abschn. 76 Abs. 6 Satz 1 UStR ist insoweit nicht mehr anwendbar, als dort die Lieferung von elektrischem Strom als selbständige Hauptleistung angesehen wird.

Für bis zum 30. September 2009 ausgeführte Umsätze wird es jedoch nicht beanstandet, wenn die Stromlieferung im Zusammenhang mit einer steuerfreien Grundstücksvermietung als selbständige, steuerpflichtige Leistung betrachtet wird.