BMF - Schreiben vom 21.09.1994
IV C 4 - S 7118 b - 39/94
Fundstellen:
BStBl 1994 I 764

BMF - Schreiben vom 21.09.1994 (IV C 4 - S 7118 b - 39/94) - DRsp Nr. 2008/82448

BMF, Schreiben vom 21.09.1994 - Aktenzeichen IV C 4 - S 7118 b - 39/94

DRsp Nr. 2008/82448

§ 3b UStG; Güterbeförderungen zwischen deutschen Freihäfen und anderen EG-Mitgliedstaaten

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die umsatzsteuerliche Behandlung von Güterbeförderungen, die in einem deutschen Freihafen beginnen und in einem anderen EG-Mitgliedstaat enden oder umgekehrt, ab 1. Januar 1993 folgendes:

Eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung liegt nach § 3 b Abs. 3 UStG vor, wenn die Beförderung in dem Gebiet von zwei verschiedenen Mitgliedstaaten beginnt und endet. Die deutschen Freihäfen gehören gemeinschaftsrechtlich zum Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (Artikel 3 Abs. 1 bis 3 der 6. EG-Richtlinie). Deshalb ist eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung auch dann gegeben, wenn die Beförderung in einem deutschen Freihafen beginnt und in einem anderen EG-Mitgliedstaat endet oder umgekehrt. Weil die Freihäfen aber nicht zum umsatzsteuerlichen Inland gehören (§ 1 Abs. 2 Satz 1 UStG), ist eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung, die in einem deutschen Freihafen beginnt und für das Unternehmen des Auftraggebers ausgeführt wird, nicht steuerbar (§ 3 b Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 1 Abs. 3 Nr. 2 UStG).