In Fortführung seiner geänderten Rechtsprechung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen des Gesellschafters einer Personengesellschaft (BFH-Urteil vom 06.06.2002 - V R 43/01, BStBl 2003 II S. 36) hat der BFH mit Urteil vom 10. März 2005 - V R 29/03 (BStBl 2005 II S. 730) - entschieden, dass die Tätigkeit eines GmbH-Geschäftsführers als selbständig zu beurteilen sein kann. Die Organstellung des Geschäftsführers stehe dem nicht entgegen.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Die Frage der Selbständigkeit natürlicher Personen ist für die Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer nach denselben Grundsätzen zu beurteilen. Für die Beurteilung, ob die Tätigkeit als geschäftsführendes Organ einer Kapitalgesellschaft nichtselbständig im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeübt wird, ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse abzustellen (Abschn. 17 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 1 Satz 5 UStR 2005). Dabei können die in H 67
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