BMF - Schreiben vom 21.09.2005
IV A 5 -S 7104 - 19/05
Fundstellen:
BStBl 2005 I S. 936

BMF - Schreiben vom 21.09.2005 (IV A 5 -S 7104 - 19/05) - DRsp Nr. 2008/89296

BMF, Schreiben vom 21.09.2005 - Aktenzeichen IV A 5 -S 7104 - 19/05

DRsp Nr. 2008/89296

Umsatzsteuerliche Behandlung der Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen des Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft

In Fortführung seiner geänderten Rechtsprechung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen des Gesellschafters einer Personengesellschaft (BFH-Urteil vom 06.06.2002 - V R 43/01, BStBl 2003 II S. 36) hat der BFH mit Urteil vom 10. März 2005 - V R 29/03 (BStBl 2005 II S. 730) - entschieden, dass die Tätigkeit eines GmbH-Geschäftsführers als selbständig zu beurteilen sein kann. Die Organstellung des Geschäftsführers stehe dem nicht entgegen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Die Frage der Selbständigkeit natürlicher Personen ist für die Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer nach denselben Grundsätzen zu beurteilen. Für die Beurteilung, ob die Tätigkeit als geschäftsführendes Organ einer Kapitalgesellschaft nichtselbständig im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeübt wird, ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse abzustellen (Abschn. 17 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 1 Satz 5 UStR 2005). Dabei können die in H 67 LStH 2005 unter dem Stichwort „Allgemeines” genannten Kriterien sinngemäß herangezogen werden.