BMF - Schreiben vom 21.09.2018
IV B 6 - S 1315/13/10021 :044

BMF - Schreiben vom 21.09.2018 (IV B 6 - S 1315/13/10021 :044) - DRsp Nr. 2018/80374

BMF, Schreiben vom 21.09.2018 - Aktenzeichen IV B 6 - S 1315/13/10021 :044

DRsp Nr. 2018/80374

Automatischer Austausch von Finanzinformationen in Steuersachen; Ergänzung des BMF-Schreibens vom 1. Februar 2017 (BStBl 2017 I S. 305)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 1. Februar 2017 (BStBl 2017 I S. 305) wie folgt geändert:

Randziffer 230 wird wie folgt gefasst:

„In Fällen von Neukonten ist in der Regel die o. g. Selbstauskunft bei Kontoeröffnung erforderlich, die Bestandteil der Kontoeröffnungsunterlagen sein kann und anhand derer das meldende deutsche Finanzinstitut feststellen kann, ob der Kontoinhaber in einem meldepflichtigen Staat steuerlich ansässig ist. Der Ausdruck „bei Kontoeröffnung” meint nicht einen isolierten Zeitpunkt, sondern den Gesamtprozess der Kontoeröffnung. Dieser Prozess erstreckt sich über einen Zeitraum. Eine Selbstauskunft sollte grundsätzlich unmittelbar zu Beginn des Prozesses möglichst gleichzeitig eingeholt werden. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, so kann die Selbstauskunft (inkl. TIN, sofern vorhanden) innerhalb von 90 Tagen nach dem Einreichen des Kontoeröffnungsantrags eingeholt werden, unabhängig davon, ob das Konto innerhalb dieses Zeitraums aktiviert wird. .”