BMF - Schreiben vom 21.11.1994
IV B 2 - S 2145 - 165/94
Fundstellen:
BStBl 1994 I S. 855

BMF - Schreiben vom 21.11.1994 (IV B 2 - S 2145 - 165/94) - DRsp Nr. 2022/80487

BMF, Schreiben vom 21.11.1994 - Aktenzeichen IV B 2 - S 2145 - 165/94

DRsp Nr. 2022/80487

Steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass als Betriebsausgaben nach R 21 Abs. 7 EStR 1993

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur steuerlichen Anerkennung des Betriebsausgabenabzugs von Aufwendungen für die Bewirtung im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG in Verbindung mit R 21 Abs. 4 ff. EStR 1993 folgendes:

Für den Betriebsausgabenabzug von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass ist nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG auch die Angabe von Ort und Tag der Bewirtung Voraussetzung. Bei Bewirtung in einer Gaststätte ist zum Nachweis die Rechnung über die Bewirtung beizufügen. Die Rechnung muss nach R 21 Abs. 7 Satz 11 EStR 1993 den Anforderungen des § 14 UStG genügen.

1. Inhalt der Rechnung

1.1 Name und Anschrift der Gaststätte

Die Rechnung muss den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers (hier: der Gaststätte) enthalten. Das gilt auch bei Rechnungen über Kleinbeträge, deren Gesamtbetrag 200 DM nicht übersteigt (§ 33 Satz 1 Nr. 1 UStDV). Auch die ab 1. Januar 1995 maschinell zu erstellende und zu registrierende Rechnung muss den Namen und die Anschrift der Gaststätte enthalten.

1.2 Tag der Bewirtung