Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder weist das BdF auf folgendes hin:
Für die Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 1991 sind die Vorschriften des § 41 b des Einkommensteuergesetzes sowie die Anordnungen in den Abschnitten 135 und 136 der
Außerdem gilt folgendes:
Die für den Arbeitnehmer einbehaltene Kirchensteuer ist stets unter Nr. 5 oder Nr. 17 der Vordrucke zu bescheinigen. Bei konfessionsgleichen Ehen (z.B. beide Ehegatten rk) gilt dies auch für den Teil der Kirchensteuer, der auf den Ehegatten entfällt. Ebenso ist zu verfahren, wenn ein Arbeitnehmer (ggf. gemeinsam mit seinem Ehegatten) im Laufe des Kalenderjahrs die Konfession gewechselt hat. Nur bei konfessionsverschiedenen Ehen (z.B. Ehemann ev, Ehefrau rk), ist der auf den Ehegatten entfallende Teil der Kirchensteuer unter Nr. 6 oder Nr. 18 anzugeben.
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