Nach dem o.a. Schreiben bemißt sich die Restwertabschreibung nach Inanspruchnahme bestimmter Sonderabschreibungen und erhöhter Absetzungen bei Gebäuden nach einem um den Begünstigungszeitraum verminderten Abschreibungszeitraum.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder weist der BdF ergänzend auf folgendes hin:
Diese Regelungen gelten auch für Sonderabschreibungen nach § 58 Abs. 1 EStG und für erhöhte Absetzungen nach §
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