BMF - Schreiben vom 21.12.1994
IV B 2 - S 2115 - 6/94

BMF - Schreiben vom 21.12.1994 (IV B 2 - S 2115 - 6/94) - DRsp Nr. 2008/81654

BMF, Schreiben vom 21.12.1994 - Aktenzeichen IV B 2 - S 2115 - 6/94

DRsp Nr. 2008/81654

§ 4 a EStG Vereinbarung eines abweichenden Wirtschaftsjahres bei einer Partnerschaftsgesellschaft

Die Frage, ob Partnerschaftsgesellschaften den Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln können, beantwortet das BMF wie folgt:

Nach § 4 a Abs. 1 Nr. 2 EStG ist bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, das Wirtschaftsjahr der Zeitraum, für den sie regelmäßig Abschlüsse machen. Das Wirtschaftsjahr entspricht daher grundsätzlich dem Geschäftsjahr (§ 240 Abs. 2 S. 1, § 242 HGB). Bei anderen Gewerbetreibenden und bei selbständig Tätigen ist das Wirtschaftsjahr das Kalenderjahr (§ 4 a Abs. 1 Nr. 3 EStG).