Die Frage, ob Partnerschaftsgesellschaften den Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln können, beantwortet das BMF wie folgt:
Nach § 4 a Abs. 1 Nr. 2 EStG ist bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, das Wirtschaftsjahr der Zeitraum, für den sie regelmäßig Abschlüsse machen. Das Wirtschaftsjahr entspricht daher grundsätzlich dem Geschäftsjahr (§ 240 Abs. 2 S. 1, § 242 HGB). Bei anderen Gewerbetreibenden und bei selbständig Tätigen ist das Wirtschaftsjahr das Kalenderjahr (§ 4 a Abs. 1 Nr. 3 EStG).
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