BMF - Schreiben vom 21.12.2017
IV C 1 - S 1980-1/16/10010 :016

BMF - Schreiben vom 21.12.2017 (IV C 1 - S 1980-1/16/10010 :016) - DRsp Nr. 2018/80072

BMF, Schreiben vom 21.12.2017 - Aktenzeichen IV C 1 - S 1980-1/16/10010 :016

DRsp Nr. 2018/80072

Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der am geltenden Fassung (InvStG 2018); Dringliche Fragen des Bundesverbandes Investment und Asset Management e. V. (BVI) und der Deutschen Kreditwirtschaft (DK)

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder beantworte ich Ihre Fragen und Petita wie folgt:

1. Zu § 2 Absatz 6 und 7 InvStG 2018 (Kapitalbeteiligungsquote von Dach-Investmentfonds, Zuordnung von Kapitalbeteiligungen bei Wertpapierleihe und Wertpapierpensionsgeschäft)

Die Finanzverwaltung wird es nicht beanstanden, wenn ein Dach-Investmentfonds die in seinen Anlagebedingungen festgelegte Kapitalbeteiligungsquote in dem Zeitraum ab dem bis einschließlich dem unterschreitet.