BMF - Schreiben vom 21.12.2017
IV C 5 - S 2334/08/10005-10

BMF - Schreiben vom 21.12.2017 (IV C 5 - S 2334/08/10005-10) - DRsp Nr. 2018/80022

BMF, Schreiben vom 21.12.2017 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2334/08/10005-10

DRsp Nr. 2018/80022

Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und anderer Verordnungen vom (BGBl. 2017 I Seite 3906); Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2018

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) zu bewerten. Dies gilt ab gemäß § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2018 sind durch die Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und anderer Verordnungen vom (BGBl. 2017 I Seite 3906) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2018 gewährt werden,

  • für ein Mittag- oder Abendessen 3,23 Euro,

  • für ein Frühstück 1,73 Euro.