Nach den BFH-Urteilen vom 4.05.1990 (BStBl 1990 II S. 859 und 861) kann bei Auszubildenden, für die der Ausbildungsbetrieb die regelmäßige Arbeitsstätte ist, eine überbetriebliche Ausbildung für die ersten drei Monate als Dienstreise/Dienstgang anerkannt werden, auch wenn sie länger als drei Monate dauert.
Das Bezugsschreiben ist somit überholt.
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