BMF - Schreiben vom 22.02.1991
IV B 6 - S 2360 - 3/91

BMF - Schreiben vom 22.02.1991 (IV B 6 - S 2360 - 3/91) - DRsp Nr. 2008/82073

BMF, Schreiben vom 22.02.1991 - Aktenzeichen IV B 6 - S 2360 - 3/91

DRsp Nr. 2008/82073

§ 19 EStG Steuerliche Behandlung des Versorgungszuschlags für Beamte bei Beurlaubung ohne Dienstbezüge

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die steuerliche Behandlung des Versorgungszuschlags, der im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gezahlt wird, ab 1. Januar 1990 folgendes:

Zahlt der Arbeitgeber den Versorgungszuschlag, so handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. In gleicher Höhe liegen beim Arbeitnehmer Werbungskosten vor, auf die der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 2.000 DM anzurechnen ist. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer den Versorgungszuschlag zahlt.