BMF - Schreiben vom 22.02.1991
S 2221
Fundstellen:
BStBl 1991 I 330

BMF - Schreiben vom 22.02.1991 (S 2221) - DRsp Nr. 2008/80168

BMF, Schreiben vom 22.02.1991 - Aktenzeichen S 2221

DRsp Nr. 2008/80168

Verlängerung der Laufzeit von Versicherungsverträgen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstaben cc und dd EStG bei Bürgern der ehemaligen DDR und von Berlin (Ost)

Unter Bezugnahme auf daß Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei der Verlängerung der Laufzeit der o.g. Versicherungsverträge für Bürger der ehemaligen DDR und von Berlin (Ost) folgende Übergangsregelung: Bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember 1990 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und vor dem 1. Januar 1991 keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im bisherigen Geltungsbereich des Einkommensteuergesetzes hatten, sind aus der Verlängerung eines vor dem 1. Juli 1990 abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages auf die Mindestvertragsdauer von 12 Jahren nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstaben cc und dd EStG für den Sonderausgabenabzug der Beiträge und die Steuerfreiheit der außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus Billigkeitsgründen keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen, wenn der im Verhältnis 2 :1 (Mark der DDR : Deutsche Mark) umgestellte Beitrag nicht erhöht wird und die Vertragsverlängerung vor dem 1. Januar 1992 erfolgt. Hat der Steuerpflichtige zur Zeit der Vertragsverlängerung