Nach Tarifvertrag erholten Arbeitnehmer, die von Kurzarbeit betroffen sind bzw. an beruflichen Fortbildungsmaßnahmen entsprechend §§
Dieser Zuschuß des Arbeitgebers tritt im Falle einer betriebsbedingten Kündigung an die Stelle einer Entlassungsabfindung,
Eine Steuerfreistellung der Arbeitgeberzuzahlungen in den Kündigungsfällen kommt aus den nachstehenden Gründen nicht in Betracht.
Das Steuerrecht der ehemaligen DDR, das noch für 1990 anzuwenden ist, kennt keine Steuerbefreiung für diese Zuzahlungen. Sie gehören vielmehr nach § 4 der Verordnung über die Besteuerung des Arbeitseinkommens zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Von einer Besteuerung könnte nur abgesehen werden, wenn diese bisher im Vertrauen auf anderslautende Auskünfte der Finanzverwaltung unterblieben ist. Eine abschließende Entscheidung in solchen Sonderfällen haben sich die obersten Finanzbehörden der Länder vorbehalten.
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