Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Kontrolle der umsatzsteuerlichen Erfassung bestimmter Güterbeförderungen durch im Ausland ansässige Unternehmer (Kabotagebeförderungen) und durch im Inland ansässige Unternehmer mit nicht im Inland zugelassenen Fahrzeugen folgendes:
Inhaltsverzeichnis | Textzahlen (Tz.) | |
I. | Allgemeines | 1 - 2 |
II. | Kontrollverfahren durch das Bundesamt für Güterverkehr | 3 - 5 |
III. | Verfahren beim Bundesamt für Finanzen | 6 - 10 |
IV. | Verfahren beim Vergütungsfinanzamt | 11 |
V. | Verfahren bei dem für den Leistungsempfänger zuständigen Finanzamt | 12 |
VI. | Verfahren bei dem für den Beförderungsunternehmer zuständigen Finanzamt | 13 - 14 |
(1) Unternehmer, die in einem anderen EG-Mitgliedstaat ansässig sind, dürfen seit dem 1. Mai 1991 im Inland Güterkraftverkehr betreiben, wenn sie im Besitz einer Kabotage-Genehmigung sind (Verordnung über den Güterkraftverkehr mit Kabotage-Genehmigung vom 29. März 1991; BGBl 1991 I S.
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