Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Frage der Anwendung des BFH-Urteils vom 28. September 1990 - VI R 98/89, 100/89 - (BStBl 1991 II S. 363) wie folgt Stellung genommen:
In dem Urteil vertritt der BFH die Auffassung, daß entgegen Abschnitt 25 a Abs. 1 Satz 4
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