BMF - Schreiben vom 22.04.1991
IV B 6 - S 2353 - 26/91
Fundstellen:
BStBl 1991 I 511

BMF - Schreiben vom 22.04.1991 (IV B 6 - S 2353 - 26/91) - DRsp Nr. 2008/82067

BMF, Schreiben vom 22.04.1991 - Aktenzeichen IV B 6 - S 2353 - 26/91

DRsp Nr. 2008/82067

§ 9 EStG Fiktive regelmäßige Arbeitsstätte bei Fahrtätigkeit;; Anwendung des BFH-Urteils vom 28. September 1990 - VI R 98/89, 100/89 - (BStBl 1991 II S. 363)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Frage der Anwendung des BFH-Urteils vom 28. September 1990 - VI R 98/89, 100/89 - (BStBl 1991 II S. 363) wie folgt Stellung genommen:

In dem Urteil vertritt der BFH die Auffassung, daß entgegen Abschnitt 25 a Abs. 1 Satz 4 LStR 1984 (entspricht Abschnitt 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 LStR 1990) bei einer Fahrtätigkeit der Betriebssitz nicht deshalb die regelmäßige Arbeitsstätte ist, weil sich die Fahrten des Arbeitnehmers über mehr als einen Kalendertag erstrecken. Diese Fiktion der regelmäßigen Arbeitsstätte entbehre der gesetzlichen Grundlage und widerspreche der Systematik der von der Verwaltung und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte.