BMF - Schreiben vom 22.04.2009
IV C 4 - S 2121/07/0010

BMF - Schreiben vom 22.04.2009 (IV C 4 - S 2121/07/0010) - DRsp Nr. 2009/80288

BMF, Schreiben vom 22.04.2009 - Aktenzeichen IV C 4 - S 2121/07/0010

DRsp Nr. 2009/80288

Anwendung des § 3 Nr. 26a EStG; Zahlungen an den ehrenamtlichen Vorstand

Nach den Feststellungen der Finanzverwaltung haben gemeinnützige Vereine die Einführung des neuen Steuerfreibetrags für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke in Höhe von 500 Euro im Jahr durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 (vgl. § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes - EStG) zum Anlass genommen, pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen an Mitglieder des Vorstands zu zahlen. Nach den für Vereine geltenden zivilrechtlichen Vorschriften (§ 27 Abs. 3 i. V. m. § 662 BGB) übt der Vorstand sein Amt jedoch grundsätzlich ehrenamtlich aus. Diese Bestimmung ist durch die Satzung des Vereins abänderbar. Die Organe des Vereins handeln aber dann pflichtwidrig, wenn sie ohne ausdrückliche Erlaubnis in der Satzung pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt dazu Folgendes: