BMF - Schreiben vom 22.05.2007
IV A 5 -S 7306/07/0003
Fundstellen:
BStBl 2007 I S. 482

BMF - Schreiben vom 22.05.2007 (IV A 5 -S 7306/07/0003) - DRsp Nr. 2008/91100

BMF, Schreiben vom 22.05.2007 - Aktenzeichen IV A 5 -S 7306/07/0003

DRsp Nr. 2008/91100

Umsatzsteuer; § 15 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) - Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei gemischt genutzten Gebäuden; BFH-Urteil vom 28. September 2006, V R 43/03,BStBl 2007 II S. 417; BMF-Schreiben vom 24. November 2004, BStBl 2004 I S. 1125

Mit Urteil vom 28. September 2006, a.a.O., hat der BFH u.a. entschieden, dass für den Umfang des Vorsteuerabzugs bei Erwerb und erheblichem Umbau eines Gebäudes, das anschließend vom Erwerber für steuerpflichtige und steuerfreie Verwendungsumsätze verwendet werden soll, vorgreiflich zu entscheiden ist, ob es sich bei den Umbaumaßnahmen um Erhaltungsaufwand am Gebäude oder um anschaffungsnahen Aufwand zur Gebäudeanschaffung handelt oder ob insgesamt die Herstellung eines neuen Gebäudes anzunehmen ist. Vorsteuerbeträge, die den Gegenstand selbst oder die Erhaltung, Nutzung oder Gebrauch des Gegenstands betreffen, sind gesondert zu beurteilen. Handelt es sich um Aufwendungen für den Gegenstand selbst, kommt nur eine Aufteilung der gesamten Vorsteuerbeträge nach einem sachgerechten Aufteilungsmaßstab (§ 15 Abs. 4 UStG) in Betracht. Der Umfang der abziehbaren Vorsteuerbeträge auf so genannte Erhaltungsaufwendungen kann sich hingegen danach richten, für welchen Nutzungsbereich des gemischt genutzten Gegenstands die Aufwendungen vorgenommen werden.