Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des § 9 Abs. 1 der o.a. Durchführungsbestimmung in Verbindung mit § 58 Abs. 3 EStG 1990 folgendes:
Personenkreis
Der Steuerabzugsbetrag steht bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen Personen i.S. des Einkommensteuer- und des Körperschaftsteuergesetzes sowie Personengesellschaften zu, die einen Gewerbebetrieb (z.B. Handwerks- oder Handelsbetrieb) neu eröffnet oder eine selbständige Tätigkeit i.S. des § 18 EStG -DDR oder § 5 der Verordnung über die Besteuerung des Arbeitseinkommens vom 22. Dezember 1952 (GBl I Nr. 182 S. 1413) aufgenommen haben. Die gewerbliche oder selbständige Tätigkeit muß hauptberuflich ausgeübt werden. Eine Tätigkeit wird von natürlichen Personen hauptberuflich aufgenommen, wenn der Steuerpflichtige seine Arbeitszeit zu mehr als 1/3 für diese Tätigkeit verwendet (vgl. BFH-Urteil zu § 3 Nr. 26 EStG vom 30. März 1990, BStBl 1990 II S. 854).
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