BMF - Schreiben vom 22.07.1994
IV B 8 - S 3219 a - 3/94

BMF - Schreiben vom 22.07.1994 (IV B 8 - S 3219 a - 3/94) - DRsp Nr. 2008/82549

BMF, Schreiben vom 22.07.1994 - Aktenzeichen IV B 8 - S 3219 a - 3/94

DRsp Nr. 2008/82549

§ 129 BewG; Bewertung des Grundvermögens im Beitrittsgebiet; Bewertung der übrigen Geschäftsgrundstücke und der sonstigen bebauten Grundstücke im Beitrittsgebiet ab 1. Januar 1991

Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen betreffend die Bewertung von übrigen Geschäftsgrundstücken und sonstigen bebauten Grundstücken im Beitrittsgebiet ab 1. Januar 1991 vom 21. Juli 1994

1. Geltungsbereich

Dieser Erlaß gilt für übrige Geschäftsgrundstücke und sonstige bebaute Grundstücke im Beitrittsgebiet ab 1. Januar 1991, wenn der Einheitswert im Sachwertverfahren zu ermitteln ist. Zum Beitrittsgebiet gehören die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen und der Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz vor dem Wirksamwerden des Beitritts nicht gegolten hat, und zwar nach dem Gebietsstand vom 3. Oktober 1990. Zum Beitrittsgebiet gehören somit auch Gebiete, die nach dem 2. Oktober 1990 im Rahmen einer Gebietsreform in das übrige Bundesgebiet umgegliedert worden sind.

2. Umschreibung der einzelnen Gebäudegruppen