BMF - Schreiben vom 22.07.1994
IV B 8 - S 3219 m - 3/94
Fundstellen:
BStBl 1994 I 499

BMF - Schreiben vom 22.07.1994 (IV B 8 - S 3219 m - 3/94) - DRsp Nr. 2008/82547

BMF, Schreiben vom 22.07.1994 - Aktenzeichen IV B 8 - S 3219 m - 3/94

DRsp Nr. 2008/82547

§ 129 BewG; Bewertung des Grundvermögens im Beitrittsgebiet; Abgrenzung, Entstehung und Grundstückshauptgruppe der wirtschaftlichen Einheit Wohnungs- und Teileigentum im Beitrittsgebiet ab 1. Januar 1991

Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen betreffend die Abgrenzung, Entstehung und Grundstückshauptgruppe der wirtschaftlichen Einheit Wohnungs- und Teileigentum im Beitrittsgebiet ab 1. Januar 1991 vom 25. Juli 1994

1. Geltungsbereich

Dieser Erlaß gilt für Wohnungs- und Teileigentum im Beitrittsgebiet. Zum Beitrittsgebiet gehören die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie der Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz vor dem Wirksamwerden des Beitritts nicht gegolten hat, und zwar nach dem Gebietsstand vom 3. Oktober 1990. Zum Beitrittsgebiet gehören somit auch Gebiete, die nach dem 2. Oktober 1990 im Rahmen einer Gebietsreform in das übrige Bundesgebiet umgegliedert worden sind.

2. Umschreibung des Wohnungs- und Teileigentums

Nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) kann Miteigentum an einem Grundstück in der Weise ausgestaltet sein, daß